Urteil vom 11.12.2023 des OLG Schleswig Holstein
TK-Anbieter dürfen ehemalige Kunden nicht grundlos um Rückruf bitten
Verbraucher haben es gesetzlich nun einfacher, ihre Verträge zu kündigen. Dennoch greifen Telekommunikations-Anbieter (TK-Anbieter) gerne zu Tricks, um ehemalige Kunden zum Bleiben zu bewegen. Nicht das erste Mal landet ein solcher Fall vor Gericht - dieses Mal hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein ein Machtwort gesprochen.

Anbieter dürfen von früheren Kunden keinen Rückruf verlangen
Konkret handelt es sich um einen Fall, zwischen dem Mobilfunkanbieter Freenet und einer ehemaligen Kundin. Diese hatte unter Angaben ihrer vollständigen Daten die Kündigung eingereicht. Zudem beinhaltete das Kündigungsschreiben ausdrücklich den Widerruf der Nutzung ihrer persönlichen Daten für Werbezwecke. Dennoch versendete Freenet unter dem Betreff "Ihre Kündigung" ein Schreiben, in dem wegen "noch ausstehender Fragen" ein Rückruf eingefordert wurde. Die Kundin sollte sich unter Angaben einer Bearbeitungsnummer dazu melden.
Dabei handelt es sich um keinen einmaligen Fall, denn gerne unternehmen TK-Anbieter im Falle einer Kündigung den Versuch, die Kunden doch zum Bleiben zu bewegen. Allerdings dürfen Anbieter von früheren Kunden keinen Rückruf unter einem Vorwand verlangen.
Freenet verliert Berufung in zweiter Instanz
Hier schließt sich das OLG Schleswig-Holstein dem vorangegangen Urteil des Landesgerichts Kiel (Az. 15 HKO 39/22) an und weist die Berufung von Freenet in zweiter Instanz zurück. Demnach besagt das Urteil vom 11.12.2023, 6 U 25/23, solche Schreiben zu unterlassen. Ehemalige Kunden dürfen nicht zur Kontaktaufnahme mit dem TK-Anbieter bewegt werden, wenn gar kein Klärungsbedarf von offenen Fragen aussteht. Die ehemalige Kundin hatte bei ihrer Kündigung alle Angaben gemacht, die notwendig sind, um eine rechtmäßige Kündigung durchzuführen. Demnach hätte es gar keine offene Fragen geben können. Das OLG Schleswig-Holstein, spricht von einem Fall unzumutbarer Belästigung, welche sich in Form unerwünschter Werbung (nach §7 Abs.1 S.2 UWG.) äußert.
Ab wann ist meine Kündigung gültig?
Nicht selten wenden sich die Mobilfunkanbieter mit der Bitte um Rückruf an ehemalige Kunden. In der Regel dienen diese Gespräche zu Werbezwecken, entweder für bessere Konditionen des früheren Vertrags oder attraktivere Angebote. Mittlerweile führen viele Wege zur Handyvertrag Kündigung (das gilt auch für Internet-Festnetz-Verträge). Ob per Brief, Email oder Kündigungsbutton - Ein zusätzlicher Anruf beim Anbieter ist dazu nicht nötig.
Geht die Kündigung fristgerecht, also vor Ablauf der Kündigungsfrist, beim Anbieter ein, ist diese wirksam. Das Kündigungsschreiben sollte alle wichtigen Daten beinhalten, wie Kundennummer, Vertragsnummer, Rufnummer sowie persönliche Daten. Damit liegen dem Anbieter alle Informationen zur Bearbeitung der Kündigung vor. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten sich Verbraucher, den Kündigungseingang vom (Mobilfunk-) Anbieter bestätigen lassen.
Hinweis: Anrufe zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des zu Werbenden gelten als rechtswidrig und werden von der Bundesnetzagentur verfolgt. Es können Bußgelder von bis zu 300.000 € verhängt werden.
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