Urteil zur Nutzung des Smartphones als Navigationssystem

Moderne Smartphones sind mit vielen Zusatz-Features ausgestattet. Ein äußerst praktisches Extra ist die Navigationshilfe, mit deren Hilfe Autofahrer nach Eingabe der Adresse auf dem Weg zum Ziel unterstützt werden. Dabei darf das Mobiltelefon während der Fahrt aber nicht in die Hand genommen werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm bestätigte nun eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Essen (Quelle: OLG Hamm, III-5 RBs 11/13).
Smartphone als Navigationshilfe nicht in die Hand nehmen
Das OLG Hamm beruft sich in der Bestätigung des Urteils des Amtsgerichts Essen auf den § 23 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung (StVO): Ein Mobiltelefon darf während der Fahrt oder beim laufenden Motor nicht in der Hand gehalten werden. In diesem Fall wurde mit dem Smartphone zwar nicht telefoniert, sondern lediglich navigiert. Das hat nach Meinung des OLG Hamms aber keinen Einfluss auf die verbotene "Benutzung", da der Fahrer nicht mehr beide Hände frei habe.
So kann mit dem Handy navigiert werden
Die Entscheidung des OLG Hamm ist nun aber keinesfalls generell als ein Verbot für die Navigationshilfe auf dem Smartphone zu verstehen, denn ähnlich wie es beim Telefonieren während der Fahrt bereits der Fall ist, müssen für den Einsatz der Navigationssoftware folgende Regeln beachtet werden:
- Zieladresse ins Handy eingeben, solange das Auto steht und der Motor ausgeschaltet ist
- Smartphone an einer innerhalb des Sichtfelds des Fahrers befindlichen Stelle ablegen oder - deutlich besser - in eine Haltevorrichtung stecken
- Während der Fahrt oder beim laufenden Motor das Smartphone nicht in die Hand nehmen
Werden diese Regelungen beachtet, steht einer Zielführung per Handy-Navigationssystem im Auto nichts mehr im Wege.
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